Statuten

  1. Unter dem Name Feuerwehrverein Dübendorf - Wangen-Brüttisellen (kurz FVDWB) besteht ein Verein nach Art. 6 ff ZGB mit Sitz in Dübendorf. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Die Zwecke des Vereins sind:
    1. Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern
    2. Pflege von Brauchtum und Habschaften
    3. Durchführung von Anlässen
  3.  Der FVDWB setzt sich aus
    1. Aktiven
    2. Ehrenmitglieder


zusammen

  1. Vereinsmitglied kann jedermann / frau werden, welche in der FW Dübendorf - Wangen-Brüttisellen aktiven Dienst leistet oder geleistet hat, ungeachtet der Abteilungszugehörigkeit (Einzugsgemeinde, Kompanie, Zug o.Ä.). Im Weiteren können aussenstehende Personen, welche dem Verein wohlgesinnt sind, ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden. Wer Vereinsmitglied werden will, kann ein entsprechendes Begehren zuhanden des VS einreichen. Über die Aufnahme entscheidet der VS.
  2. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die GV.
  3. Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  4. Mitglieder, welche den Bestrebungen des Vereins, den Statuten oder Vereinsbeschlüssen zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem (den) Betroffenen steht innerhalb Monatsfrist der Rekurs recht an die nächste GV zu. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen innert zwei Jahren nicht nachkommen, werden durch den Vorstand gestrichen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren dabei jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie ihre Helferstunden.
  5. Vereinsmitglieder können durch eine schriftliche Austrittserklärung zuhanden des Vorstandes aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft erlischt damit per sofort.
  6. Alle Mitglieder sind unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gleichberechtigt und besitzen das Stimm- und Wahlrecht.
  7. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Sie sind im weiteren angehalten:
    1. den Einladungen zur Generalversammlung Folge zu leisten.
    2. Anlässe, für die sie sich angemeldet haben, pünktlich zu besuchen und dabei den Anordnungen von den verantwortlichen Personen Folge zu leisten.
    3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet, unter Ausschluss der persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder, nur das Vereinsvermögen.
  8. Ehrenmitglieder und minderjährige Mitglieder (Jugendfeuerwehr) sind von der Entrichtung des Beitrages befreit.
  9. Die Generalversammlung (GV) ist oberstes Organ des Vereins und umfasst alle Mitglieder. Alljährlich findet eine ordentliche GV statt. Eine ausserordentliche GV kann auf Vorschlag des Vorstandes, der Revisoren, der GV oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder einberufen werden. Die Ansetzung des Termins erfolgt in Absprache mit dem Vorstand.
    Die Einladung ist spätestens 20 Tage vorher zu versenden.
    Die gesetzlichen und statutarischen Geschäfte der GV sind:
    1. Abnahme des Protokolls der letzten GV
    2. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
    3. Abnahme der Jahresrechnung
    4. Bericht der Revisoren
    5. Décharge der Vorstandsmitglieder
    6. Wahl des Präsidenten
    7. Wahl des übrigen Vorstandes
    8. Wahl der Rechnungsrevisoren
    9. Beschlussfassung über Statutenänderung (en)
    10. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    11. Anträge
    12. Ehrungen
    13. Verschiedenes
  10. Die GV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht Wahlen. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Ist ein zweiter Wahlgang nötig, so gilt das einfache Mehr. Bei Sachgeschäften und Ordnungsanträgen entscheidet das einfache Mehr. Für Statutenrevisionen ist für die Abstimmung die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit, hat der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen geschehen offen, sofern die Versammlung nicht geheime Stimmabgabe beschliesst. Ordnungsgemäss angekündigte GV sind ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig.
  11. Das leitende Organ des Vereins ist der Vorstand (VS). Es setzt sich aus mindestens 5 (fünf) Mitgliedern zusammen und wird für die Dauer von 1 (einem) Vereinsjahr gewählt.
  12. Der Präsident wird namentlich von der GV gewählt. Die weitere Verteilung der Aufgaben ist Sache des Vorstandes. Über die Vorstandsitzungen und die GV werden Protokolle geführt. Dazu darf ein elektronisches Hilfsmittel benützt werden.
  13. Im VS sollen Mitglieder aller Einzugsgemeinden vertreten sein.
  14. Der Präsident und sein Vorstand sind verpflichtet, den Verein nach bestem Wissen und Gewissen nach aussen hinzuvertreten. Gerichtsstand ist das Domizil des Vereins.
  15. Die Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit.
  16. Die rechtsgültige Unterschrift führen der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier. Der Präsident und der Vizepräsident kollektiv zu Zweien. Der Kassier hat für Postchecks und Bankverbindungen die Einzelunterschrift.
  17. Barwerte, die den für die übliche Geschäftsführung erforderlichen Betrag übersteigen, sind mündelsicher anzulegen.
  18. Präsident des FVDWB kann jedes Vereinsmitglied werden.
  19. Der Präsident leitet die GV und die Vorstandssitzungen. Er besorgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte. Kann der Präsident seine Geschäfte nicht ausüben, (z.B. Krankheit, Militär oder Zivilschutz etc.), so gehen dessen Befugnisse und Pflichten auf den Vizepräsidenten über.
  20. Die Revisoren werden durch die GV aus den Kreisen der Mitglieder bestimmt und auf die Dauer von 1 (ein) Vereinsjahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht als Rechnungsrevisoren gewählt werden.
  21. Die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, jederzeit die Vorlage des Kassabuches und der Belege zu verlangen und den Kassabestand festzustellen. Sie haben die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und der ordentlichen GV schriftlichen Bericht zu unterbreiten.
  22. Sobald unter dem Namen Feuerwehrverein Dübendorf - Wangen-Brüttisellen Veranstaltungen unternommen werden, gehören deren Erträge dem Verein. Es ist den Mitgliedern des Vereins ohne Zustimmung des Vorstandes verboten, Anlässe etc. im Namen des Vereins zu unternehmen und diese Einnahmen für sich selbst zu kassieren.
  23. Der FVDWB ist als aufgelöst zu betrachten, wenn kein Vorstand mehr gebildet werden kann.
  24. Ein Anspruch auf das nach der Liquidation übrig gebliebene Vereinsvermögen kann von niemandem geltend gemacht werden.
  25. Bei gänzlicher Auflösung des FVDWB wird das Vereinsvermögen und Inventar der FW Dübendorf - Wangen-Brüttisellen zur treuhänderischen Verwahrung übergeben. Sollte sich innert 10 (zehn) Jahren kein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck konstituieren, so wird die Feuerwehr Dübendorf-Wangen-Brüttisellen beauftragt, das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung zu stellen. Über die Verwendung des Inventars entscheidet die Feuerwehr Dübendorf-Wangen-Brüttisellen separat.
  26. Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 3.März 2023 genehmigt und treten umgehend in Kraft.